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Arbeit nur mit Maske

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Die Anordnung einer Maskenpflicht ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschieden.

Eine Stadt im Rheinland hatte angeordnet, dass Besucher und Beschäftigte im Rathaus eine Maske tragen müssen. Der Verwaltungsmitarbeiter hatte daraufhin zwei Atteste vorgelegt. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm danach das Tragen einer Maske nicht zumutbar. Die Stadt lehnte eine Beschäftigung des Verwaltungsmitarbeiters ohne Maske ab.

Zweifel am Attest

Der Verwaltungsmitarbeiter wollte aber beschäftigt werden. Er vertrat die Ansicht, dass er ohne Maske im Rathaus oder zumindest im Homeoffice beschäftigt werden müsse. Er zog mit einer Klage auf Beschäftigung vor das Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte am 16.12.2020, dass Beschäftigte grundsätzlich auch eine angeordnete Maskenpflicht „aus Gründen des Infektionsschutzes“ hinnehmen müssen (Az.: 4 Ga 18/20). Zwar habe der Verwaltungsmitarbeiter ein ärztliches Attest vorgelegt, welches ihn von der Maskenpflicht befreit. Die Aussagekraft und Richtigkeit des Attests sei aber in Zweifel zu ziehen. Das Attest nenne keinerlei Gründe, warum der Verwaltungsmitarbeiter keine Maske tragen kann. Der Inhalt war: „Herr A ist heute von mir untersucht worden. Aufgrund einer Erkrankung ist er vom Tragen eines Mund-Nase-Schutzes befreit.“

In der Berufungsinstanz wies das LAG die Klage des Verwaltungsmitarbeiters ebenso ab. Nach der Corona-Verordnung des Landes und ebenso nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sei die Stadt sogar verpflichtet gewesen, die Maskenpflicht anzuordnen. Dies diene dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher.

Auch ein Anspruch auf eine Beschäftigung im Homeoffice habe im konkreten Fall nicht bestanden. Denn der Verwaltungsmitarbeiter habe einen Teil seiner Aufgaben nur im Rathaus erledigen können. Könne er laut Attest keine Maske tragen, sei er „arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen“, so das LAG Köln.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2021, Aktenzeichen: 2 SaGa 1/21 (Pressemitteilung)

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