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Arbeitsunfähig und dann? Welche Mitteilungspflichten Arbeitnehmer haben

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Die Personalplanung ist schnell dahin, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen. Für den Arbeitgeber ist es daher wichtig, so früh wie möglich von einer Arbeitsunfähigkeit zu erfahren, um schnell auf Ausfälle reagieren zu können. Nicht ohne Grund sind daher die gesetzlichen Vorschriften zur Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit eindeutig und streng.

Was bedarf es aber nun für eine ordentliche Krankmeldung?

Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitnehmer muss sich so schnell wie möglich melden, nachdem er von seiner Arbeitsunfähigkeit erfährt. Seine Mitteilung hat spätestens am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zu Beginn der üblichen Arbeitszeit zu erfolgen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch

  • wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als zunächst mitgeteilt oder in der ärztlichen Bescheinigung angegeben oder
  • wenn der 6-wöchige Lohnfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen ist und
  • während eines Urlaubs.

Wichtige Punkte sind:

1. „Bin krank“ reicht nicht.

Art und Ursache einer Erkrankung müssen zwar nicht mitgeteilt werden, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hingegen sehr wohl.

2. „Übersendung des gelben Scheins“ reicht nicht.

Gesetzlich ist zwar nicht vorgeschrieben, wie der Arbeitgeber von einer Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen ist. Der Arbeitnehmer kann anrufen, ein Fax, eine SMS oder eine E-Mail schicken. Hauptsache, er benachrichtigt den Arbeitgeber so schnell wie möglich. Allein das Versendes des gelben Scheins per Post reicht nicht. Dies ist nicht der schnellstmögliche Weg der Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit. Innerbetriebliche Regelungen oder Einschränkungen können zudem noch konkrete Informationsabläufe und Ansprechpartner vorsehen.

3. „Info an Kollegen“ reicht nicht.

Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber oder einem von ihm benannten Vertreter gegenüber erfolgen. Die bloße Nachricht an einen Kollegen genügt deshalb regelmäßig nicht.

Der Arbeitgeber ist unverzüglich, also so früh wie möglich über die Verhindung und die voraussichtliche Dauer zu informieren.

4. „Anruf erst nach Arztbesuch“ reicht nicht.

Zuerst zum Arzt zu gehen und in Erfahrung zu bringen, ob dieser überhaupt krankschreibt, ist ebenso nicht der richtige Weg. Ist sich der Arbeitnehmer unsicher, ob seine Beschwerden für eine Arbeitsunfähigkeit ausreichen, muss er den Arbeitgeber bereits vor dem beabsichtigten Arztbesuch informieren und anschließend erneut berichten.

5. Sonderfall „Urlaub“

Auch während eines Urlaubs muss eine Arbeitsunfähigkeit mit der „schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ angezeigt werden (§ 5 Abs. 2 EFZG). Bei einer Auslandserkrankung muss zusätzlich noch mitgeteilt werden, wo man sich aufhält (vollständige Urlaubsanschrift) und die Rückkehr ins Inland ist unverzüglich anzeigen.

Was kann bei fehlenden, zu späten oder falschen Meldungen die Folge sein?

Teilt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit gar nicht, zu spät oder falsch mit, ohne hierfür eine nachvollziehbare Begründung zu haben, liegt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Hierauf kann der Arbeitgeber unterschiedlich reagieren:

  • Bei einem erstmaligen Fehler erfolgen zumeist eine Ermahnung und Erinnerung an die notwendig einzuhaltenden Pflichten.
  • Spätestens bei der zweiten Pflichtverletzung ist eine Abmahnung denkbar.
  • Bei wiederholtem Pflichtverstoß trotz Abmahnung(en) kann eine verhaltensbedingte Kündigung in Erwägung gezogen werden.
  • Bei beharrlicher Verweigerung des Arbeitnehmers, erheblich verspäteter Krankmeldung trotz Abmahnung(en) oder offensichtlicher Gleichgültigkeit, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Wann Zweifel an dem Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angebracht sind und wann der Arbeitgeber zur Einstellung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berechtigt ist, dies sind weitere Themenkomplexe, zu welchen wir Sie gerne beraten.

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