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Aufhebungsvertrag mit schwerbehindertem Mitarbeiter ist grundsätzlich möglich

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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter ist in der Regel an einige Voraussetzungen geknüpft, die zu beachten sind. Dies folgt bereits daraus, dass ein Arbeitgeber ein mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter bestehendes Arbeitsverhältnis nur unter erschwerten Voraussetzungen kündigen kann.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte darüber zu entscheiden, ob ein zwischen einem Arbeitgeber und einem schwerbehinderten Mitarbeiter geschlossener Aufhebungsvertrag vom Mitarbeiter wirksam angefochten worden ist.

Anfechtung des Aufhebungsvertrages war unwirksam

In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen promovierten Chemiker, der aufgrund einer Krebserkrankung als schwerbehindert einzustufen ist. Den zwischen ihm und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag hat der Arbeitnehmer mit der Begründung angefochten, dass er sich diskriminiert fühle. Er trug vor, dass der Arbeitgeber sich einzig und allein aufgrund seiner Krebsbehandlung und der dadurch einhergehenden Hirnblutung, welche zur Arbeitsunfähigkeit führte, von ihm trennen wollte. Der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei damit ausschließlich die Schwerbehinderung. Bereits in der Vergangenheit sei schon einmal ein schwerbehinderter Mitarbeiter gekündigt worden.

Sowohl die Vorinstanz als auch das LAG lehnte die Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Mitarbeiter ab. Zum einen wurde die Anfechtungsfrist nicht eingehalten, zum anderen bestehe schon kein hinreichender Anfechtungsgrund.

Schlichte Behauptungen der Diskriminierung für Anfechtung nicht ausreichend

Das Landesarbeitsgericht gab dem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz statt. Solange derartige Diskriminierungsvorwürfe nicht ausreichend belegt sind, hat eine Klage keine Aussicht auf Erfolg. Schlichte Behauptungen seien nicht ausreichend. Zudem habe der Arbeitgeber eine angemessene Abfindung vorgeschlagen sowie ausreichende Bedenkzeit für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gewährt.

Fazit

Um eine wirksame Anfechtung gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, müssen hinreichende und belegbare Gründe ersichtlich sein. Lediglich reine Behauptungen hingegen sind nicht ausreichend.

Beschluss des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.03.2019, Az.: 5 Sa 301/18

 

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