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Elternzeit – wichtige Änderungen ab 01.09.2021 für Sie im Überblick

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Zum 01.09.2021 treten Änderungen beim Thema Elternzeit in Kraft. Diese betreffen vor allem die Rahmenbedingungen rund um das Thema Elternteilzeit.

Um sich damit näher auseinanderzusetzen, muss zunächst dem Grunde nach ein Anspruch auf Elternteilzeit bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind, der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Unternehmen arbeitet und dass einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Änderungen wurden vor allem bezüglich der zulässigen maximalen wöchentlichen Teilzeitbeschäftigungsdauer im Hinblick auf einen Bezug von Elterngeld vorgenommen. Bislang war eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden möglich, während sich die geänderte maximale Teilzeitbeschäftigungsdauer auf 32 Wochenstunden beläuft.

Darüber hinaus gibt es Änderungen, die den Bezug von Elterngeld im Rahmen einer verfrühten Entbindung betreffen. Eltern, deren Kind sechs Wochen zu früh geboren ist, erhalten einen Anspruch auf einen weiteren Monat Elterngeldbezug, während sich dies bei 8 Wochen auf 2, bei 12 Wochen auf 3 und bei 16 Wochen auf 4 Monate erhöht. So soll sichergestellt werden, dass etwaige Mehrbelastungen aufgefangen werden.

Weitere Erleichterungen für den Arbeitnehmer ergeben sich daraus, dass eine Nachweispflicht über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug wegfallen wird.

In Zukunft werden allerdings weniger Eltern Elterngeld beziehen können. Während das gemeinsame Einkommen bislang 500.000 Euro nicht übersteigen durfte, beläuft sich Einkommensgrenze fortan auf 300.000 Euro. Für Alleinerziehende gilt weiterhin eine Grenze von 250.000 Euro.

Dürfen Arbeitgeber den Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung ablehnen?

Grundsätzlich haben Eltern während der Elternzeit einen Anspruch darauf, in Teilzeit tätig zu werden. Dieser Anspruch besteht allerdings nicht schrankenlos: Liegen dringende betriebliche Gründe vor, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, so darf eine Teilzeittätigkeit unter Umständen abgelehnt werden. Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, reicht hierfür allerdings nicht aus. Vielmehr sind die konkret zugrunde liegenden Tatsachen vom Arbeitgeber darzulegen. Dies entschied erneut das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) per Beschluss am 04.06.2021 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: 5 Ta 71/21). Dass für viele Arbeitgeber mit der Elternzeit eine gewisse finanzielle und auch organisatorische Belastung einhergeht, steht außer Frage. Gewisse zumutbare betriebliche Umorganisationen sind jedoch vom Arbeitgeber vorzunehmen, um dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachzugehen.

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