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Kündigung wegen Corona-Quarantäne nicht rechtens

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Wer keine schriftliche Anordnung der häuslichen Quarantäne durch das Gesundheitsamt aufgrund eines Kontakts mit einer Corona-infizierten Person vorlegen kann, der muss auch im Kleinbetrieb ohne allgemeinen Kündigungsschutz nicht mit einer wirksamen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Eine solche Kündigung würde gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie gegen die guten (§ 138 BGB) Sitten verstoßen.

Das Arbeitsgericht Köln entschied am 15.04.2021 zugunsten eines Arbeitnehmers, welcher bei einem kleinen Dachdeckerbetrieb beschäftigt ist. Bei dem Dachdeckerbetrieb handelt es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb, in welchem aufgrund der geringen Anzahl an Beschäftigten (nicht mehr als 10) kein Kündigungsschutz besteht. Weil er Kontakt zu einem positiv auf Covid-19 getesteten Bruder seiner Freundin hatte, beorderte ihn das Gesundheitsamt telefonisch in häusliche Quarantäne. Seinen Arbeitgeber setzte er hierüber in Kenntnis und blieb zu Hause. Der Arbeitgeber vermutete, dass der Mitarbeiter sich nur eine bezahlte Freistellung erschleichen wolle. Er forderte daher vom Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, welche der Arbeitnehmer auch telefonisch beim Gesundheitsamt beantragte. Als die Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der beklagte Dachdeckerbetrieb das Arbeitsverhältnis.

Das ArbG Köln pflichtete dem Arbeitnehmer bei und urteilte, dass die Kündigung unwirksam sei. Die Kündigung sei sitten- (§ 138 BGB) und treuwidrig (§ 242 BGB). Schließlich habe sich der Arbeitnehmer nur an die behördliche Anordnung der Quarantäne gehalten. Er habe nicht mehr tun können, als die schriftliche Bestätigung der Quarantäneanordnung beim Gesundheitsamt zu beantragen. Erschwerend berücksichtigte das Gericht die Aufforderung des Arbeitgebers, entgegen der Anordnung der Quarantäne, im Betrieb zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses kann Berufung eingelegt werden.

ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 8 Ca 7334/20

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