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Strafzettel: Zahlung durch Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn

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Ob ein Arbeitnehmer die Bezahlung eines Strafzettels, welcher ihm für sein Fehlverhalten im Straßenverkehr verhängt wurde, vom Arbeitgeber in analoger Anwendung der §§ 675, 670 BGB verlangen kann, dies ist nicht abwegig. Denn mit der Bezahlung setzt der Arbeitnehmer sein eigenes Vermögen für den Arbeitgeber ein. Ein Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch wird allgemein in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dennoch abgelehnt. Auch eine entsprechende vertraglichen Vereinbarung soll nicht wirksam sein.

Steuerliche Behandlung nun geklärt

Die Thematik hat indes auch eine steuerrechtliche Facette, die jüngst in einer Entscheidung des BFH zur Sprache kam. Ein im gesamten Bundesgebiet agierendes Paketzustellunternehmen war Klägerin im Verfahren vor den Finanzgerichten. Sie hatte es hingenommen, dass ihre Fahrer auch in Fußgängerzogen oder Halteverbotsbereichen kurzfristig für die Be- und Entladung der Fahrzeuge anhielten, obgleich der Arbeitgeberin keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung unter bestimmten Auflagen erteilt worden war. Erhielten ihrer Fahrer für entsprechende Ordnungswidrigkeiten Strafzettel, zahlte die Arbeitgeberin diese für ihre Fahrer.

BFH überstimmt das Finanzamt

Nachdem das Finanzamt angenommen hatte, dass es sich bei der Bezahlung des Verwarngeldes um Arbeitslohn handele, sah der Bundesfinanzhof (BFH) dies nicht so. Ein Zufluss von Arbeitslohn sei bei den Paketzustellern nicht anzunehmen, da die Zahlung der Verwarnungsgeldes aus dem Strafzettel durch den Paketzustelldienst auf eine eigene Schuld erfolgt sei. Die Klägerin als Betroffene hat die Verwarnung durch Zahlung des Verwarnungsgeldes sich gegenüber wirksam werden lassen. Die Zahlung könne daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Offen und noch zu klären sei allerdings noch, ob nicht ein geldwerter Vorteil darin zu sehen sei, dass der Paketzustelldienst gegenüber den Fahrern, welche eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, auf einen Regressanspruch verzichtet hatte. Wenn ihr ein einredefreier und fälliger Schadenersatzanspruch zustand, dürfe ein geldwerter Vorteil vorliegen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17

 

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