Urlaub verfällt am Jahresende nur noch nach einer Aufforderung zum Urlaubsantritt und nach einem entsprechenden Warnhinweis durch den Arbeitgeber. Das sollten diese wissen und auch umsetzen.
Im November 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgelegten Fällen, dass der europarechtlich vorgeschriebene Mindesturlaub von vier Wochen am Jahresende nicht allein deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Diese Rechtsprechung hat das BAG seinerseits umgesetzt.
BAG liefert klare Vorgabe
Dankenswerterweise hat das BAG direkt eine Blaupause mitgeliefert und ganz genau die Anforderungen formuliert. Danach tritt ein für den Arbeitnehmer nachteiliges „Vergessen“ des Urlaubs nur dann ein,
„wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.“
Stress am Jahresende kann vermieden werden
Die Mitwirkungsobliegenheit von Arbeitgebern beim Jahresurlaub sorgt häufig für Hektik und lästige Rechnereien am Jahresende – und auch zu vermeidbaren Auseinandersetzungen. Es bietet sich daher an, bereits jetzt am Jahresanfang einen entsprechenden Hinweis an die Belegschaft vorzunehmen. Dieser könnte wie folgt lauten:
„Bitte denken Sie daran, dass Sie Ihren Jahresurlaub rechtzeitig beantragen und im Lauf des Jahres nehmen. Andernfalls verfällt Ihr Urlaub zum Jahresende, wenn Sie in der Lage waren, ihn zu nehmen“.
Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main