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Urlaub verfällt nur nach Warnhinweis

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Ur­laub ver­fällt am Jah­res­en­de nur noch nach ei­ner Auf­for­de­rung zum Ur­laubs­an­tritt und nach ei­nem entsprechenden Warn­hin­weis durch den Ar­beit­ge­ber. Das sollten diese wissen und auch umsetzen.

Im No­vem­ber 2018 ent­schied der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) in zwei vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) vor­ge­leg­ten Fäl­len, dass der eu­ro­pa­recht­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­des­t­ur­laub von vier Wo­chen am Jah­res­en­de nicht al­lein des­halb ver­fal­len darf, weil der Ar­beit­neh­mer kei­nen Ur­laub be­an­tragt hat. Diese Rechtsprechung hat das BAG seinerseits umgesetzt.

BAG liefert klare Vorgabe

Dankenswerterweise hat das BAG direkt eine Blaupause mitgeliefert und ganz genau die Anforderungen formuliert. Danach tritt ein für den Arbeitnehmer nachteiliges „Vergessen“ des Urlaubs nur dann ein,

„wenn der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer zu­vor kon­kret auf­ge­for­dert hat, den Ur­laub zu neh­men, und ihn klar und recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Ur­laub an­de­ren­falls mit Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res oder Über­tra­gungs­zeit­raums er­lischt.“

Stress am Jahresende kann vermieden werden

Die Mitwirkungsobliegenheit von Arbeitgebern beim Jahresurlaub sorgt häufig für Hektik und lästige Rechnereien am Jahresende – und auch zu vermeidbaren Auseinandersetzungen. Es bietet sich daher an, bereits jetzt am Jahresanfang einen entsprechenden Hinweis an die Belegschaft vorzunehmen. Dieser könnte wie folgt lauten:

„Bitte denken Sie daran, dass Sie Ihren Jahresurlaub rechtzeitig beantragen und im Lauf des Jahres nehmen. Andernfalls verfällt Ihr Urlaub zum Jahresende, wenn Sie in der Lage waren, ihn zu nehmen“.

 

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