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Verhandlungsgeschick nicht entscheidend, gleicher Lohn für alle?

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Männer und Frauen, die den gleichen Job im selben Unternehmen machen, müssen grundsätzlich auch gleich bezahlt werden. Das Verhandlungsgeschick darf nicht der Grund für ein ungleiches Gehalt sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die Klägerin war seit März 2017 in einem Metallunternehmen beschäftigt und erhielt gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine Vergütung von 3.500 Euro brutto. Demgegenüber erhielt ein nahezu zeitgleich eingestellter männlicher Kollege, nachdem er hierauf in den Vertragsverhandlungen bestanden hatte, eine Vergütung in Höhe von 4.500 Euro brutto. Während die Vorinstanzen noch dem Arbeitgeber Recht gaben, entschied das BAG im Sinne der Klägerin. Ihr stehen nun 14.500 Euro Lohnnachzahlung sowie eine Entschädigung von 2.000 Euro zu.

Keine ausreichende Widerlegung der Benachteiligungsvermutung durch Arbeitgeberin

Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhalten habe, begründe die Vermutung, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Die Arbeitgeberin konnte eine dementsprechende Benachteiligungsvermutung nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend widerlegen. Insbesondere die Behauptung der Arbeitgeberin, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen sei dessen größeren Verhandlungsgeschicks innerhalb der Vertragsverhandlungen geschuldet, überzeugte das Gericht nicht.

Einschränkung der Möglichkeit der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern

Das Bundesarbeitsgericht stärkt mit dem Urteil den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleichwertiger Arbeit. Es erteilt einer Begründung der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen gegenüber Arbeitnehmern aufgrund von erhöhtem Verhandlungsgeschick während der Vertragsverhandlungen eine deutliche Absage.

Das Urteil des BAG bedeutet für die Praxis, dass – unabhängig des Geschicks bei der Gehaltsverhandlung – Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein gleich hohes Gehalt verdienen.

Trotzdem sind Unterschiede in Bezug auf die Entgelthöhe weiterhin zulässig, sofern sie objektiv und geschlechtsneutral begründet sind. Falls noch nicht geschehen, sollten Arbeitgeber ein Entgeltvergütungssystem einrichten, welches objektive Kriterien für die Vergütungsbemessung aufstellt. Das können zum Beispiel erworbene Abschlüsse, Auslandserfahrung, Sprachkenntnisse (falls für das Unternehmen nutzbar) oder die Betriebszugehörigkeit sein. Gutes Verhandeln gehört jedenfalls nicht dazu.

Sollten Sie Fragen zu diesem oder einen anderen Fall haben, so nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

 

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21

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