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Verjährung von Urlaubsansprüchen?

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Aufgrund einer Vorlage des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob Urlaubsansprüche der Verjährung nach §§ 194 ff. BGB unterliegen. Der Gerichtshof soll darüber entscheiden, ob Arbeitnehmer Urlaubsansprüche zeitlich unbegrenzt ansammeln können und so nicht genommener Urlaub, der bereits viele Jahre zurückliegt, noch geltend gemacht werden kann.

Streit um über 100 Urlaubstage

Die Klägerin war von November 1996 bis Juli 2017 bei dem Beklagten angestellt. Bis zum Jahr 2011 sammelte sie 76 Urlaubstage aus den Vorjahren an. Mit Schreiben vom März 2012 bescheinigte ihr der Beklagte, dass ihr Resturlaubsanspruch von 76 Tagen nicht verfalle, weil sie ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwandes in der Kanzlei nicht habe antreten können. In den Jahren 2012 bis 2017 nahm die Klägerin 95 Arbeitstage Urlaub. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Abgeltung von insgesamt 101 Urlaubstagen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Urlaubsansprüche seien bereits erloschen, da sie der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) unterliegen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Mit eingelegter Revision verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Urteils.

Kein Verfall der Urlaubsansprüche nach § 7 Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesarbeitsgericht vertrat zunächst die Auffassung, dass die Urlaubsansprüche nicht bereits nach § 7 Bundesurlaubsgesetz verfallen seien. Denn mit Urteil vom 06.11.2018 (Az.: C-684/16) hatte der EuGH bereits entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfällt. Eine solche Mitteilung hatte der Arbeitgeber allerdings nicht vorgenommen.

Für den neunten Senat des BAG ist somit entscheidungserheblich, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nun gem. §§ 194 Abs.1, 195 BGB der Verjährung unterliegt.

Hohe Praxisrelevanz

Die vorliegend vom BAG aufgeworfene Frage ist für die Praxis von überragender Bedeutung, zumal der weitüberwiegende Teil der Arbeitgeber die vom EuGH erst im November 2018 statuierte Hinweispflicht auf eine notwendige Urlaubsnahme in der Vergangenheit nicht beachtet haben dürfte. Da der EuGH in dieser Hinsicht keinen Vertrauensschutz gewährt, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen die Frage, ob ein – noch dazu in Unkenntnis von ihrer Existenz – begangener Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zu einem unbegrenzten Ansparen von (Rest)Urlaubsansprüchen führt, oder ob dem Arbeitgeber zumindest die Einrede der Verjährung zur Seite steht.

Die Antwort auf diese Frage ist keineswegs vorgezeichnet. So sei bspw. daran erinnert, dass der EuGH im Zusammenhang mit Langzeiterkrankungen eine unbegrenzte Kumulation von Urlaubsansprüchen verneint hat.

BAG, Urteil vom 29.09.2020, Az.: 9 AZR 266/20

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