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Verschärfte Corona-Regeln: 3G am Arbeitsplatz

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Nachdem der Bundestag am 18.11.2021 das Infektionsschutzgesetz (lfSG) verabschiedet und der Bundesrat es am 19.11.2021 gebilligt hat, ist das Gesetz am heutigen Tag in Kraft getreten. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde zwar aufgehoben, an deren Stelle kommt aber ein Maßnahmenkatalog, der unter anderem Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthält.

3G am Arbeitsplatz

Ab dem 24.11.2021 gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel, sprich geimpft, genesen oder getestet. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen „physische Kontakte“ nicht ausgeschlossen sind, ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) nicht betreten.

Als getestet gilt wer entweder einen negativen Schnelltest vorweisen kann der nicht älter als 24 Stunden ist oder alternativ einen PCR-Test der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese müssen von einer offiziellen Stelle durchgeführt sein, also einem offiziellen Testzentrum oder einem Arzt. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest genügt nicht.

Nachweispflicht

Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu kontrollieren und zu dokumentieren. Also zum Beispiel durch den Impfpass, den Genesenenausweis oder durch das digitale Cov19-Zertifikat in der Corona-App.

Den Nachweis muss der Arbeitnehmer mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegen. Die Hinterlegung ist freiwillig.

Der Arbeitgeber darf weiterhin nicht direkt den Impfstatus erfragen. Er ist aber berechtigt, und sogar verpflichtet, einen der oben genannten Nachweise zu fordern und auch zu speichern. Wer seinen Impfstatus also nicht offenlegen will, kann als tauglichen Nachweis stets ein Testergebnis vorlegen.

Dokumentationspflicht

Für die Dokumentation der Zugangskontrollen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Bei geimpften Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für genesene Personen, wobei hier auf das Ablaufdatum des Genesennachweises zu achten ist.

Testung

Sofern der Arbeitgeber die Möglichkeiten dafür schafft, können Arbeitnehmer einen Test vor Betreten der Arbeitsstelle unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten und eingewiesenen Person durchführen. Verpflichtet zu einem solchen Testangebot ist der Arbeitgeber aber nicht. Der Arbeitgeber muss lediglich 2-mal pro Woche einen Schnell- oder Antigentest bereitstellen.

Home-Office

Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in der Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, es sei denn sie können nicht von zuhause arbeiten, weil es zum Beispiel zu laut oder zu eng ist oder die nötige Ausstattung fehlt.

Rechtliche Folgen

Bei Verstößen muss der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder einer Kündigung rechnen. Wer am Arbeitsplatz keinen der obigen Nachweise erbringen kann, darf nicht beschäftigt werden. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung existiert nicht. Im Übrigen sieht das neue Infektionsschutzgesetz empfindliche Strafen für Verstöße gegen die Nachweispflicht vor. Bußgelder bis zu 25.000 € sind möglich.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen finden Sie hier.

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