Aktuelles

Wann ist ein Arbeitszeugnis vollstreckungsfähig?

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

In gerichtlichen Vergleichen oder Urteilen vor dem Arbeitsgericht wird oftmals geregelt, dass ein Arbeitszeugnis zu erteilen ist. Dabei bestehen gewisse Anforderungen, die zu beachten sind, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.

Zeugnisinhalt muss bestimmt genug sein

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in welchem sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber innerhalb eines gerichtlichen Vergleichs darauf verständigt hat, dass er unter anderem ein Arbeitszeugnis mit der Beurteilung „gut“ erhält. Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis zunächst selbst entwirft und den Entwurf sodann seinem Arbeitgeber zur Ausfertigung des Zeugnisses durch diesen zukommen lässt. Trotz des Entwurfes wurde vom Arbeitgeber kein Zeugnis erteilt. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer eine Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Arbeitgeber wegen Nichterfüllung des gerichtlichen Vergleichs.

Bloße Note für die Vollstreckung eines Zeugnisses nicht ausreichend

Die Richter urteilten im Zwangsvollstreckungsverfahren, dass für eine wirksame Zwangsvollstreckung eine Regelung im Vergleich nicht ausreichend sei, dass vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ auszufertigen ist. Es sei dem Vollstreckungsgericht nicht zumutbar, das Zeugnis „aufgrund der Note“ zu formulieren. Weil der Arbeitgeber sich aber verpflichtet habe, den Entwurf des Arbeitnehmers zum Zeugnis zu übernehmen, sei hier eine klar abgrenzbare und vollstreckungsfähige Verpflichtung vorhanden. Erforderlich ist für eine mögliche Zwangsvollstreckung deshalb weiterhin, dass im Vergleich zunächst ein Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer entworfen und dann dem Arbeitgeber vorgeschlagen wird. Eine Regelung über die Note allein ist nicht vollstreckungsfähig.

Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28.01.2019, Az.: 8 Ta 396/19

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel