Aktuelles

Anspruch auf Arbeitslohn während der Dauer einer Quarantäne?

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IFG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird bzw. abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält nach § 56 IFG eine Entschädigung. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IFG).

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Dauert die Quarantäne länger als 6 Wochen an, erhält der Arbeitnehmer ab der 7. Woche Krankengeld von der Krankenkasse.

Arbeitgeber geht in Vorleistung und hat Erstattungsanspruch gegen die Behörde

Die ausgezahlten Beträge kann sich der Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Der Antrag auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 IFG wegen eines vom Gesundheitsamt angeordneten Tätigkeitsverbots oder einer behördlich angeordneten Quarantäne ist schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Welche Behörde für den Antrag zuständig ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Quarantäne muss angeordnet worden sein

Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Quarantäne (Absonderung) nach Infektionsschutzgesetz. Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in dieser Zeit nicht frei bewegen darf. Eine Quarantäne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes muss immer von der zuständigen Behörde (Ordnungsamt oder Gesundheitsamt) angeordnet werden, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Quarantänen sind auch bei einer Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet vorgesehen. Das Robert Koch-Institut informiert regelmäßig hier über die aktuellen Risikogebiete. Freiwillige Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von „Empfehlungen“ entsprechen diesen Voraussetzungen nicht.

Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten müssen in Quarantäne

Mussten oder müssen sich Arbeitnehmer nach ihrer Einreise bzw. Rückkehr nach Deutschland aufgrund der in dem betreffenden Bundesland seit dem 10. April 2020 geltenden Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus in eine 14-tägige Quarantäne begeben, bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt. Es besteht aber die Verpflichtung, das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.

Eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung für die zuständige Behörde gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz besteht für Arbeitgeber nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Im Fall entsandter Arbeitnehmer richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung für die Dauer der Quarantäne verpflichtet ist, nach dem für das Arbeitsverhältnis geltenden ausländischen Recht.

Sollten Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel