Aktuelles

Anspruch auf Urlaub ist vererbbar

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Urlaubsansprüche sind vererbbar, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) widersprochen. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können danach vom Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

EuGH widerspricht dem Bundesarbeitsgericht

Immer wieder fordern Erben die Auszahlung von Urlaubstagen vom Arbeitgeber. Die Rechtsprechung des BAG ist hier bislang eindeutig gewesen. Nach deutschem Recht geht ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln lassen (BAG, Urteil vom 12.03.2013, 9 AZR 532/11). Somit kann er auch nicht Teil der Erbmasse werden. Lediglich die Vererbbarkeit eines bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers, bestätigte das BAG bisher (BAG, Urteil vom 22.09.2015, 9 AZR 170/14).

In beiden Fällen, die das BAG dem EuGH vorgelegt hat, geht es um die Ansprüche von Ehefrauen, deren Männer während ihrer laufenden Arbeitsverhältnisse verstorben sind.

Der EuGH hat sich nun mit seiner Entscheidung eindeutig positioniert. Er bestätigte, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, könnten sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Erholungs- und Vermögenszweck geschützt

Die EuGH-Richter wiesen in der Entscheidung darauf hin, dass das EU-Grundrecht für Arbeitnehmer auf bezahlten Jahresurlaub sowohl eine zeitliche, als auch eine finanzielle Komponente beinhaltet. Auch wenn der zeitliche Aspekt – die Erholungsmöglichkeit- wegfalle, bliebe der vermögensrechtliche Aspekt, nämlich der Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub und eng damit verbunden, der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Ein Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dürfe in der Folge auch denjenigen, auf die das Vermögen des Arbeitnehmers im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden.

EuGH, Urteil vom 06.11.2018, 570/16; C-569/16

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Thema haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel