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Befristung ohne Sachgrund nur mit Zustimmung des Betriebsrats?

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Die Parteien haben darüber gestritten, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.04.2015 geendet hat. Die Beklagte ist ein nicht tarifgebundenes Unternehmen. Ein Betriebsrat besteht nicht.

Der Kläger wurde zunächst befristet für die Zeit vom 18.10.2012 bis zum 30.04.2013 eingestellt. Dann vereinbarten die Parteien eine Verlängerung bis zum 30.04.2014. Am 17./23.01.2014 wurde das Arbeitsverhältnis schließlich bis zum 30.04.2015 verlängert. Die Verlängerungen erfolgten jeweils unter Beibehaltung der übrigen Vertragsinhalte. § 10 des letzten Arbeitsvertrages lautet:

„Unter Bezug auf § 14 II 3, 4 TzBfG kann § 4 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung und Förderung in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Anwendung finden.“

§ 4 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung und -förderung in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft vom 04.10.2005 (§ 4 TV) lautet wie folgt:

„Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind…zulässig, wobei gem. § 14 II 3 TzBfG die zulässige Dauer … auf bis zu 48 Monate und die zulässige Anzahl der Verlängerung auf bis zu 6 ausgedehnt wird. Die Verlängerung … über zwei Jahre bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.“

Befristung unwirksam, da Vertragsänderungen mit der Befristung vorgenommen wurden?

Der Kläger meint, die Befristung zum 30.04.2015 sei unwirksam. Auf § 4 des Tarifvertrages könne die Befristung nicht gestützt werden. Die Bezugnahmeklausel in § 10 des letzten Arbeitsvertrags sei überraschend und intransparent. § 4 des Tarifvertrages fände zudem in betriebsratslosen Betrieben keine Anwendung. Zudem sei die vereinbarte Befristung zum 30.04.2015 auch deshalb unwirksam, weil es sich bei dem Vertrag aufgrund Änderungsvertrag vom 28.04./07.05.2014 vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 3.100 auf 3.245 € nicht um eine Verlängerung i.S.v. § 14 II 1 TzBfG handele.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage wie die Vorinstanzen ab.

Wirksamkeit der Befristung kann durch Tarifvertrag von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht werden

Nach dem Bundesarbeitsgericht sei die Befristung nach § 14 II 3, 4 TzBfG i.V.m. § 4 TV gerechtfertigt. Die tarifliche Regelung ist gem. § 14 II 3 TzBfG wirksam. Die Tarifvertragsparteien könnten die Wirksamkeit der Befristung von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig machen, soweit ein solcher bestehe. § 4 S. 1 des Tarifvertrages gelte in betriebsratslosen Betrieben. Mit dem Zustimmungserfordernis werde nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung festgelegt. Die Vereinbarung über die Anwendung von § 4 TV in § 10 des Arbeitsvertrags sei Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Die Klausel sei weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot. Es bestünden darüber hinaus auch keine Bedenken gegen die letzte Verlängerung des Arbeitsvertrags, weil die Vereinbarung über die Erhöhung der Vergütung weder gleichzeitig noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Vertragsverlängerung getroffen worden sei.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 21.03.2018, Az.: 7 AZR 428/16

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