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Das Wegerisiko des Arbeitnehmers

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Im Winter kommen oftmals Arbeitnehmer aufgrund von widriger Wetterlage und schlechten Straßenverhältnissen aufgrund z.B. starken Schneefalls zu spät zur Arbeit. Da stellt sich die Frage, wen das sogenannte ,,Wegerisiko“ trifft. Im Folgenden wird dies näher erläutert.

Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer

Gemäß § 616 BGB wird der zur Dienstleistung verpflichtete, also der Arbeitnehmer, seinen Anspruch auf Lohnzahlung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein persönlich liegender Grund nach § 616 BGB wäre beispielsweise die eigene Hochzeit, ein wichtiger Arztbesuch, ein Todesfall im engsten Familienkreis oder ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Arbeitnehmer bei allen anderen Gründen das Risiko und die Konsequenzen trägt, wenn er zu spät am Arbeitsplatz erscheint. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit der Gehaltskürzung. Abweichungen davon können allerdings im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung anders geregelt werden.

Verspätungen bei Unwetter und Schneefall

Besonders im Winter kommt es aufgrund von Frost und Schnee zu Ausfällen von Bus- und Bahnverbindungen oder zu Unfällen im Straßenverkehr. Nicht selten kommen daher Angestellte zu spät zur Arbeit. In solchen Fällen könnte es auf den ersten Blick logisch erscheinen, dem Arbeitnehmer kein Verschulden zu zurechnen. Doch bereits 1982 (Az.: 5 AZR 283/80) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das Wegerisiko bei Witterungsbedingungen, wie starkem Schneefall, allein dem Arbeitnehmer anzulasten ist. Denn es liege kein ,,in seiner Person liegender Grund‘‘ vor, da jeder mit den Witterungsverhältnissen konfrontiert wird und dem Arbeitgeber nicht jedes Wegerisiko aufgrund von Schneefall zugemutet werden kann. Darüber hinaus gilt die Verzögerung als vorhersehbar, wenn sie 24 Stunden vorher bekannt wird. Dies ist bei Unwetter in der Regel durch Wettervorhersagen möglich. Dieselben Grundsätze gelten ferner für die pünktliche Rückkehr aus dem Erholungsurlaub.
Bei verspäteter Ankunft zur Arbeit kann der Arbeitgeber mithin den Lohn kürzen.

Abmahnungen möglich

Ob eine Abmahnung aufgrund von witterungsbedingten Verspätungen rechtmäßig ist, dies kommt grundsätzlich auf den Einzelfall an. Eine einmalige und auch kurzzeitige Verspätung rechtfertigt eine Abmahnung wohl noch nicht. Vielmehr müsste der Arbeitnehmer an mehreren Tagen oder über mehrere Stunden und ohne Absprache zu spät kommen. Darüber hinaus rechtfertigen plötzliche und nicht vorhersehbare Ereignisse ebenfalls keine Abmahnung.

Fazit:

Nach den obigen Ausführungen ist dem Arbeitnehmer daher – besonders im Winter – zu raten, sich regelmäßig durch die Wettervorhersage zu informieren, um unangenehme Konflikte auf dem Arbeitsplatz zu vermeiden.

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