Aktuelles

Schadenersatz wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB.

Denn während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies folgt letztlich aus § 60 HGB. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen.

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann zur fristlosen Kündigung führen

Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Ein Verstoß hiergegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten. Verboten ist lediglich die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden.

Zu den aus § 241 Abs. 2 BGB herzuleitenden Pflichten gehört im Arbeitsverhältnis die Schadensabwendungspflicht, nach der der Arbeitnehmer gehalten ist, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Hierzu gehört auch einem Dritten den Wettbewerb zum Arbeitgeber nicht zu ermöglichen und daher keine Konkurrenztätigkeit zu seinem Arbeitgeber aufzunehmen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2016, Az.: 1 Sa 164/15

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel