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Verzicht auf Kündigungsschutz durch Arbeitnehmer möglich?

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Das Arbeitsgericht Trier hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden, in welchem es darum ging, ob ein Mitarbeiter auf seinen Kündigungsschutz verzichtet hat. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2015 als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Unter dem 15.04.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, in der sie ihm verschiedene Pflichtenverstöße vorwarf.

Am 27.05.2016 fand sodann ein Gespräch zwischen der Geschäftsführung der Beklagten und dem Kläger statt innerhalb dessen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen wurde. Die Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig bat der Kläger in diesem Gespräch darum, ob sein Arbeitsverhältnis nicht wie beabsichtigt zum 30.06.2016 beendet werde, sondern erst zum 31.07.2016, damit er im Anschluss Arbeitslosengeld erhalte. Die Beklagte erklärte sich mündlich damit einverstanden. Mit Schreiben vom 05.07.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung. Am 06.07.2016 fand der Kläger auf dem Schreibtisch ein Kündigungsschreiben, welches auf den 30.05.2016 datiert war und das Arbeitsverhältnis, wie in dem Gespräch mit der Geschäftsleitung vereinbart, zum 31.07.2016 beendete.

Verzicht auf Kündigungsschutz vor Ausspruch einer Kündigung nicht möglich

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger dann zur Überraschung des Arbeitgebers doch eine Kündigungsschutzklage. Streitig war nunmehr, ob dem Kläger am 30.05.2016 eine Kündigung zum 31.07.2016 zugegangen war. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und argumentierte damit, dass der Kläger im Rahmen des Gesprächs vom 27.05.2016 konkludent auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet habe, indem er den Wunsch geäußert habe, ihm nicht zum 30.06.2016, sondern erst zum 31.07.2016 zu kündigen, und die Beklagte diesem Wunsch entsprochen habe. Daher fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Sowohl das Arbeitsgericht erster Instanz als auch die Berufungsinstanz gaben dem Kläger recht und hielten die Kündigungsschutzklage für begründet.
Der Kläger habe nicht wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, indem er mit der Beklagten vereinbarte, das Arbeitsverhältnis solle erst zum 31.07.2016 gekündigt werden. Zwar könne ein Arbeitnehmer trotz des zwingenden Charakters des Kündigungsschutzgesetzes nachträglich, d.h. nach Zugang der Kündigung, durch Individualvereinbarung auf seine Ansprüche aus dem Kündigungsschutzgesetz verzichten, allerdings gerade nicht vor Ausspruch der Kündigung.

Abmahnung verbraucht Kündigungsgrund

Dass dem Kläger bereits am 30.05.2016 ein Kündigungsschreiben zugegangen ist, konnte zudem von der Beklagten nicht bewiesen werden, so dass der Kläger auch innerhalb der erforderlichen 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung, welche ihm am 06.07.2016 zugegangen ist, erhoben hat. Zudem hatte die Beklagte mit der Kündigung vom 06.07.2016 durch Ausspruch der zuvor ergangen Abmahnung ihren Kündigungsgrund bereits verbraucht, so dass die Kündigung auch inhaltlich unwirksam gewesen ist.

Die Klage war vollumfänglich begründet. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.03.2018 – Az.: 4 Sa 243/17

 

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