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Wertsachen im Betrieb gestohlen – wann haftet der Arbeitgeber?

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Einen ungewöhnlichen Sachverhalt hatte die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm zu beurteilen. Ein Fall, der jedoch eine grundsätzliche und auf andere Situationen durchaus übertragbare Frage aufwarf: Unter welchen Voraussetzungen haftet der Arbeitgeber für Wertsachen, die der Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz mitgebracht hat.

Zum Hintergrund: Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet behauptete, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000,00 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden sein. Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertiger Weise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger, nach Aufbrechen ihres Spindes, entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.

Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen.

Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat im Berufungstermin betont, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Wertsachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig, mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Wertsachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers, mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen.

Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.06.2016, Az: 18 Sa 1409/15

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