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Arbeitsverweigerung rechtfertigt fristlose Kündigung

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Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer sich zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht und/oder ein Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung beruft, d.h. die Arbeitsverweigerung rechtswidrig ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein als IT-Spezialist langjährig beschäftigter Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften verhaltensbedingt nur noch aus wichtigem Grund kündbar war, aufgrund Arbeitsverweigerung wirksam außerordentlich fristlos gekündigt werden konnte. Zwischen den Parteien gab es immer wieder Diskussionen über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers. Der Kläger betonte ferner in regelmäßigen Abständen, dass er sich gemobbt fühle und man sich doch am besten voneinander trennen solle. Die Beklagte habe ihn krank gemacht. Er stelle sich eine bezahlte Freistellung mit garantiertem Bestandsschutz bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente bzw. die Freizeitphase der Altersteilzeit vor.

Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht?

Ihm sei es jedenfalls nicht mehr zumutbar seine Arbeitsleistung zu erbringen, er werde von seinem Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 II, III BGB) Gebrauch machen. Daraufhin erschien der Kläger einfach nicht mehr zur Arbeit. Die Beklagte mahnte ihn sodann zweimal wegen Arbeitsverweigerung ab und lud ihn dreimal erfolglos zu einem Personalgespräch ein. In der Folge kam es dann zu einem ergebnislosen Gespräch. Als der Kläger weiterhin nicht mehr zur Arbeit erschien, wurde er letztmals fruchtlos abgemahnt und schließlich außerordentlich, fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Hiergegen hat der Kläger sich mit seiner Klage gewandt. Das Arbeitsgericht München hielt die Kündigung für rechtens, das Landesarbeitsgericht München in der Berufung nicht, so dass letztlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.

Der Kläger hat seine Arbeitsleistung zu Unrecht verweigert

Das Bundesarbeitsgericht stimmte im Ergebnis dem erstinstanzlichen Urteil zu und wies die Klage ab. Der Kläger habe seine geschuldete Arbeitsleistung bewusst und nachhaltig verweigert und sich nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Auch die Prognose für eine erfolgreiche weitere Zusammenarbeit habe nicht mehr vorgelegen. Der Kläger habe beharrlich auch im Prozess untermauert, dass er mit der Beklagten auch nicht mehr zusammenarbeiten wolle. Ihm habe kein Recht zugestanden, warum er seine Arbeitsleistung hätte zurückhalten können. Die Beklagte habe dem Kläger stets vertragsgemäße Tätigkeiten zugewiesen, weswegen eine Arbeitsverweigerung rechtswidrig war. Auch eine fehlende Gehaltserhöhung rechtfertige kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 III BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB. Die begehrte Abfindung hat der Kläger durch sein Verhalten jedenfalls nicht erreicht, allerdings den ungeliebten Job verloren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az.: 2 AZR 569/14

Im Ergebnis kann einem Arbeitnehmer, welcher sich nicht vertragsgemäß oder adäquat beschäftigt fühlt, letztlich nur geraten werden anwaltlichen Rat einzuholen und nicht einfach die Arbeit zu verweigern.

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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

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