Aktuelles

Sozialplanabfindung – Benachteiligung wegen Behinderung

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Bemessung einer Sozialplanabfindung ist unwirksam, wenn sie schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in gleicher Weise wie sie von einem sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind, schlechter stellt.

Dem Sachverhalt lag ein Sozialplan (§ 112 BetrVG) zugrunde, der vorsah, dass sich die Abfindung für die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes wegen einer Betriebsänderung individuell nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einer weiteren Formelberechnung bemisst. Die hiernach ermittelte Abfindung ist bei vor 1952 geborenen Arbeitnehmern, welche einen Arbeitslosengeldbezug erstmals in Anspruch nehmen können, auf maximal 40.000,00 € begrenzt. Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen können, sind von der individuellen Abfindungsberechnung ausgenommen. Sie erhalten eine Abfindungspauschale von nur 10.000,00 €.

Sozialplan verstößt gegen Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Der 1950 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit Mai 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.03.2012 erhielt er neben dem Zusatzbetrag weitere 10.000,00 € als Sozialplanabfindung, die sich nach der Formelberechnung des Sozialplanes ansonsten auf 64.558,00 € belaufen hätte. Mit seiner Klage hat er daher die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 30.000,00 € unter Berücksichtigung der rentennahen Jahrgänge begehrt.

Kein Sachgrund für eine Ungleichbehandlung

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Dies wurde damit begründet, dass ein Sozialplan, der für die Berechnung einer Sozialplanabfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen differenziere, hierbei die Diskriminierungsverbote des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten seien. In dem zugrundeliegenden Fall sei jedenfalls kein Sachgrund für eine Ungleichbehandlung gegeben.

Ein pauschalierter Abfindungsbetrag für Arbeitnehmer, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, liegt eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung

Im vorliegenden Fall waren die schwerbehinderten Arbeitnehmer, denen nach der allgemeinen Berechnungsformel des Sozialplans ein höherer Abfindungsbetrag zustehen würde, die jedoch aufgrund ihrer Schwerbehinderung und der damit einhergehenden Rentenberechtigung eine niedrigere Abfindung erhalten, klar benachteiligt. Hierin lag ein Verstoß gegen den Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, Az.: 1 AZR 938/13

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel