Selbst wenn noch vor dem ersten Arbeitstag ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin ausgesprochen wird, hat der Arbeitgeber das Gehalt an die neue Mitarbeiterin ohne Erhalt einer Arbeitsleistung zu zahlen. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Anlass gab der Fall einer Arbeitnehmerin, welche im November 2015 einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen hatte. Danach sollte das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2016 beginnen. Die Arbeitnehmerin war schwanger. Dies war dem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Anspruch auf Zahlung des Lohnes ohne Arbeitsleistung erbracht zu haben
Noch vor Arbeitsantritt stellte der behandelnde Frauenarzt der Klägerin ein vollständiges Beschäftigungsverbot aufgrund des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft aus. Die Arbeitnehmerin war aufgrund des Beschäftigungsverbotes nicht in der Lage, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sie verlangte daraufhin die Zahlung ihres Arbeitslohns, obwohl sie keinen Tag gearbeitet hat. Im Ergebnis mit Erfolg.
Weiterzahlung des Lohnes während des Beschäftigungsverbotes
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sprach ihr den Lohn zu. Gemäß § 11 Mutterschutzgesetz ist Frauen, die wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten können, der Durchschnittsverdienst weiter zu zahlen.
Es muss nur ein Arbeitsverhältnis bestehen und die Arbeit darf aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht mehr ausgeführt werden können. Die Lohnzahlung führe, so das Landesarbeitsgericht, auch zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Arbeitgebers. Dieser erhält die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, Az.: 9 Sa 917/16
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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main