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Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kommunikation auf Deutsch

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Wenn eine Übersetzung gewährleistet ist, kann ein Be­triebs­rat nicht ver­lan­gen, dass der Ar­beit­ge­ber­ver­tre­ter Deutsch spricht. Notwendig ist nur eine Sicherstellung, dass Er­klä­run­gen wech­sel­sei­tig ver­stan­den wer­den könn­en.

Der Betriebsrat einer Filiale eines spanischen Bekleidungsunternehmens mit ca. 80 Filialen und ca. 4.500 Mitarbeitern in Deutschland wollte durch Beschluss des Arbeitsgerichts den Arbeitgeber verpflichten, mit den Betriebsratsmitgliedern und den Mitarbeitern in deutscher Sprache zu kommunizieren. Die Filialleiterin im konkreten Fall sprach anfangs kaum Deutsch und die Mitarbeiter hätten sich beschwert, dass Personalgespräche und Mitarbeiterbesprechungen auf Englisch geführt worden seien. Sachverhalte seien ebenso in Mitarbeiterversammlungen nicht übersetzt worden, wenn die Übersetzung den Abteilungsleitern als zu schwierig erschien.

Arbeitgeber: Verbotene Diskriminierung der Filialleiterin wegen ihrer Herkunft

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, durch das Begehren des Betriebsrats könnten nur deutschsprachige Mitarbeiter als Führungskräfte eingesetzt werden. Das komme einer Diskriminierung der aktuellen Filialleiterin wegen ihrer Herkunft gleich.

Behinderung des Betriebsrats nicht erkennbar

Das LAG wies den Antrag des Betriebsrats ab. Es liege keine Behinderung der Betriebsratsarbeit vor. Ebenso sei der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG (Ermöglichung und Erleichterung der Kommunikation) nicht verletzt. Der Betriebsrat könne keine bestimmte Art der Kommunikation vorgeben und auch nicht verlangen, dass nur deutschsprachige Vertreter des Arbeitgebers mit ihm in Kontakt treten. Es müsse nur gewährleistet sein, dass sämtliche Erklärungen in verständlicher Form entgegengenommen und wahrgenommen werden könnten.

Nach den Darstellungen der Beteiligten stehe im entschiedenen Fall – zumindest nach erstmaliger Rüge des Betriebsrats – bei sämtlichen Gesprächen mit Betriebsratsmitgliedern eine Kraft zur Verfügung, die dann übersetze, wenn die Filialleiterin sich nicht selbst ausreichend in deutscher Sprache ausdrücken könne oder wenn sie Äußerungen der Betriebsratsmitglieder nicht vollständig verstehe. Damit sei eine zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ausreichende Kommunikationsmöglichkeit gewährleistet, befand das Gericht.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2020, 1 TaBV 33/19

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