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Was muss im Zeugnis angegeben werden: das Erstellungs- oder das Austrittsdatum?

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Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist. Dies stellte das LAG Köln klar.

Zeugnis wurde nach gerichtlichem Vergleich erstellt

Eine Arbeitnehmerin und eine Arbeitgeberin hatten sich nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung in einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zugleich über die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geeinigt. Die Arbeitgeberin erstellte dann das Zeugnis unter dem tatsächlichen Ausstellungsdatum, nämlich dem 05.09.2019. Beendet worden war das Arbeitsverhältnis aber per Vergleich bereits am 31.12.2018. Und so wollte die Arbeitnehmerin auch als Beendigungsdatum den 31.12.2018 im Zeugnis aufgeführt erhalten. Weil der Arbeitgeber sich vehement weigerte und die Auffassung vertrat, das Zeugnis müsse das Ausstellungsdatum tragen, ging die Arbeitnehmerin im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Arbeitgeberin vor. Das Arbeitsgericht Siegburg verhängte daraufhin gegen die Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- €.

Arbeitszeugnis muss das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen

Vor dem LAG hat die Arbeitnehmerin den Rechtsstreit ebenso gewonnen. Die Beschwerde gegen das verhängte Zwangsgeld in Höhe von 600,- € wies das LAG ab. Die Richter entschieden, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tragen habe. Andernfalls kann es Spekulationen darüber geben, ob vielleicht ein Streit zwischen den Parteien zur späten Ausstellung des Zeugnisses beigetragen habe. Außerdem bezeichnet das Datum den Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin auch tatsächlich beurteilt worden ist. Eine Beurteilung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls für die Zeit bis zum letzten Arbeitstag erfolgen.

Hinweis: Es macht für Arbeitgeber in aller Regel wenig Sinn, sich mit einem bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter um ein Arbeitszeugnis zu streiten. Trotzdem ist der Arbeitgeber natürlich verpflichtet, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen. Im Zweifel hilft dabei der Rechtsanwalt – übrigens genauso bei der Prüfung eines Zeugnisses für den Arbeitnehmer.

LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 Ta 200/19

 

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