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Drogenkonsum: Der Verdacht reicht für die außerordentliche Kündigung

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Wegen Drogenkonsum, zumindest dem Verdacht dazu, fand sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht wieder. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt, der sich gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wehrte. Der Kündigung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Malerbetrieb kündigte einem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise ordentlich, da ein Zeuge gesehen hatte, wie der Mitarbeiter ein weißes Pulver zu sich genommen hat. Der Arbeitgeber sprach daraufhin unmittelbar die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, ohne den Mitarbeiter zu dem Sachverhalt vorab zu befragen und anzuhören. Gegen die Kündigung legte der Mitarbeiter erfolgreich Kündigungsschutzklage ein.

Fristlose Kündigung ist mangels Beweisen rechtswidrig

Weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung haben das Arbeitsverhältnis beendet. Zwar ist der Drogenkonsum an sich geeignet, eine Kündigung, insbesondere auch eine fristlose Kündigung, zu rechtfertigen. Und zwar auch unabhängig davon ob, dies am Arbeitsplatz oder in der Freizeit geschieht.

Arbeitgeber muss Drogenkonsum darlegen und beweisen

Der Arbeitgeber muss den Drogenkonsum aber belegen und beweisen. Allein der Konsum eines weißen Pulvers, wie im vorliegenden Fall, reicht hierzu nicht aus.

Der Arbeitgeber hätte die Kündigung noch auf den Verdacht des Drogenkonsums stützen können. Hierzu hätte er den Mitarbeiter allerdings vorab zu dem konkreten Verdacht anhören müssen. Dies hat er vorliegend aber nicht getan.

Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung war vorliegend unwirksam und die Kündigungsschutzklage erfolgreich.

Fazit:

Eine Kündigung wegen Drogenkonsums muss arbeitgeberseitig gut vorbereitet werden. Obwohl der Drogenkonsum an sich geeignet ist, eine außerordentliche sowie ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss den Drogenkonsum des Arbeitnehmers darlegen und beweisen können.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.08.2018, Az.: 2 Sa 992/18

 

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