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Tiere am Arbeitsplatz

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Bei dem Thema Tierhaltung spalten sich die Meinungen. Einige finden, dass mitgebrachte Tiere am Arbeitsplatz ein positives Betriebsklima auslösen und so eine bessere Stimmung im Betrieb herrscht. Doch wie sieht das ganze aus einer rechtlichen Perspektive aus? Ob mitgebrachte Haustiere am Arbeitsplatz rechtlich zulässig sind, wird im Folgenden näher erläutert.

Mitbringen von Tieren gehört zum Ermessen des Arbeitgebers

Ob Tiere am Arbeitsplatz erlaubt sind, findet sich in keiner arbeitsrechtlichen Vorschrift wieder. Vielmehr gehört dies zum Direktionsrecht und damit zum Ermessen des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Danach kann ein Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Arbeitnehmer kann also gewisse Regeln aufstellen. Dazu gehört auch das Mitbringen von Haustieren an den Arbeitsplatz. Zudem kann er das Mitbringen auch von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.

Kein Gewohnheitsrecht

Sollte ein Arbeitgeber im Nachhinein nicht mehr mit der Anwesenheit der Haustiere einverstanden sein, so kann er von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und nachträglich wieder ein Verbot erlassen. Das LAG Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 24.03.2014 (Az.: 9 Sa 1207/13), dass ein Mitnahmeverbot ausreiche, wenn sich andere Mitarbeiter vor dem Haustier fürchten. Auf die objektive Gefährlichkeit komme es nicht an. Die Beklagte trug in dem Fall vor, dass sich der Hund der Klägerin, im Gegensatz zu anderen Hunden, verhaltensauffällig und aggressiv aufführe. Denn so würde das Betriebsklima gestört werden, was zu einer verminderten Arbeitsleistung führen könnte. Ein weiterer hinreichender Grund, einzelnen Mitarbeitern die Mitnahme von Haustieren zu verbieten, wäre beispielsweise eine Allergie oder anderweitige Störung.

Letztlich besteht also kein genereller Rechtsanspruch auf das Mitbringen von Tieren an den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber entscheidet, und der Einzelfall.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014, Az.: 9 Sa 1207/13

 

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