Ein Arbeitsverhältnis basiert grundsätzlich auf der Unterstützung und Förderung des Betriebes. Um diese Förderung zu gewährleisten, besteht für jeden Arbeitnehmer nach § 60 Abs. 1 HGB ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Die Grenzen dieses Verbotes sind im Einzelfall schwierig zu ziehen. In dem folgenden Fall handelt es sich um die Frage, ab wann eine unzulässige Abwerbung gesehen werden kann sowie um die Zulässigkeit der Einrede einer möglichen Verjährung.
Arbeitnehmerin warb ehemalige Kollegen und Kunden ab
Ausgangsfall war eine Arbeitnehmerin, die bei einer Betreiberin eines Pflegedienstes bis November 2011 angestellt war. Nachdem sie sich dazu entschloss einen eigenen Pflegedienst zu eröffnen, erzählte sie ihren Kollegen von ihrer geplanten Selbstständigkeit und legte diesen Musterkündigungen für die bestehenden Arbeitsverhältnisse vor. Zudem händigte sie Patienten aus ihrem bestehenden Anstellungsverhältnis Visitenkarten aus. Sowohl ihre Kollegen als auch die Patienten wechselten anschließend zum Betrieb der Arbeitnehmerin.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, wie die Vorinstanzen, den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, insbesondere durch das Vorlegen der Musterkündigungen.
Grenzen des Wettbewerbsverbots überschritten
Erlaubte Gespräche über einen Arbeitsplatzwechsel zwischen Kollegen und unzulässige Abwerbungen nach § 60 I HGB sind im Einzelfall schwer einzugrenzen. Sollte der Arbeitnehmer jedoch ernsthaft und beharrlich auf andere einwirken, so ist ein Verstoß des Wettbewerbsverbots zu bejahen. Bei Vorlegung von Musterkündigungen kann von einer Überschreitung von erlaubten Gesprächen und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ausgegangen werden.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war die Forderung allerdings nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018, Az.: 10 AZR 233/18
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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main