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Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Kündigung per „Einwurf-Einschreiben“

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Das Arbeitsgericht Reutlingen hatte darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet hat. Der Arbeitgeber hatte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde per Einwurf-Einschreiben zugestellt. Der Arbeitnehmer behauptete, dass ihm das Kündigungsschreiben nicht zugegangen sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe.

Arbeitgeber muss den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen

In dem Kündigungsschutzverfahren gab das Gericht der Klage statt. Der Arbeitgeber habe den Zugang nicht bewiesen. Der Arbeitgeber legte als Beweis dafür, dass dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist, den Einlieferungsbeleg vor sowie den Auslieferungsbeleg, wonach dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugestellt worden sein soll.

Vorlage des Einlieferungs- und Auslieferungsbeleges begründet keinen Nachweis des Zugangs

Dem Arbeitsgericht Reutlingen reichte dies als Beweis nicht aus. Die Vorlage des Einlieferungs- und Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Kündigungsschreibens. Dies wurde damit begründet, dass die Erfahrung mit der Postzustellung zeige, dass diese nicht selten nicht zugestellt würde oder Abläufe nicht richtig dokumentiert würden. Dieses Risiko könne nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, wenn der Arbeitgeber als Zustellart das Einwurfeinschreiben gewählt hat, da er keinen Nachweis dafür führen könne, dass ihm das Kündigungsschreiben nicht zugegangen ist.

Der Arbeitgeber hingegen könne das Risiko, dass ein Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer nicht zugeht, dadurch vermeiden, dass er eine andere Zustellungsvariante (zum Beispiel den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten/Zeugen, die persönliche Übergabe an den Arbeitnehmer unter Hinzuziehung eines Zeugen) wählt.

Der Zugang der Kündigung war folglich aus Sicht des Arbeitsgerichts nicht bewiesen. Das Arbeitsverhältnis wurde daher vorliegend nicht wirksam beendet. Der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben.

Fazit:
Arbeitgebern ist anzuraten, ein Kündigungsschreiben im Beisein eines Zeugen persönlich zu übergeben. Alternativ kann er das Kündigungsschreiben auch durch einen Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen lassen. Dieser Bote kann sodann als Zeuge benannt werden. Je nach Sachlage und Fristendruck ist die sicherste, aber auch wirtschaftlich sinnvollste Zustellart zu wählen. Welche dies ist, darüber beraten Rechtsanwälte.

Urteil des Arbeitsgericht Reutlingen vom 19.03.2019, Az.: 7 Ca 89/19

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