Der Arbeitgeber kann auch nach Monaten oder Jahren eine fristlose Kündigung aussprechen, nachdem der Sonderkündigungsschutz wegen Schwangerschaft oder Elternzeit beendet ist.
Eine Arbeitnehmerin, die in der Vermietung von Ferienwohnungen beschäftigt war, hatte zuerst 20,- € für gebuchte Handtuchsets und später noch 56,- € Kurtaxe unterschlagen. Der Arbeitgeber wollte fristlos kündigen. Das ging jedoch nicht. Denn die Arbeitnehmerin war schwanger und beantragte nach der Geburt des Kindes Elternzeit. Damit galt für sie jeweils Sonderkündigungsschutz (§ 17 Abs. 2 MuSchG und § 18 Abs. 1 BEEG). Eine Kündigung war daher nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich, welche der Arbeitgeber aber nicht erhielt.
Verweigert die zuständige Behörde die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber noch nach Wegfall des Sonderkündigungsschutzes handeln.
Als ca. 1 ½ Jahre später die Arbeitnehmerin aus der Elternzeit zurückkehrte und der Sonderkündigungsschutz entfallen war, kündigte der Arbeitgeber direkt am ersten Arbeitstag fristlos. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt die fristlose Kündigung trotz der lang zurückliegenden Verfehlung der Arbeitnehmerin für wirksam. Zwar müsse eine fristlose Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Habe der Arbeitgeber aber erfolglos die Zustimmung der Behörde beantragt, dann beginne die 2-Wochen-Frist erst unmittelbar nach dem „Wegfall des Zustimmungserfordernisses“. Das war hier das Ende der Elternzeit.
Auch wenn also in Mutterschutz oder Elternzeit die Erlaubnis zur außerordentlichen Kündigung nicht erteilt wird, heißt das nicht, dass der Kündigungsgrund verbraucht ist. Eine Kündigung kann dann immer noch unmittelbar nach dem Wegfall des Sonderkündigungsschutzes erfolgen. Also auch Jahre später.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022, Az. 5 Sa 122/21
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