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„Rückholung“ aus dem Homeoffice vom Direktionsrecht gedeckt

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Viele Arbeitnehmer werden derzeit wieder ins Büro zitiert. So manch einem gefällt dies nicht, war die Tätigkeit im Homeoffice doch eine wertvolle Erfahrung und hat sich bewährt. Die Arbeitgeber gehen dennoch wieder vermehrt zur Anordnung von Präsenzpflicht über.

Das Landesarbeitsgericht München hatte einen solchen Fall zu entscheiden und pro Arbeitgeber geurteilt. Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen, ist berechtigt, seine Weisung bei Vorliegen betrieblicher Gründe wieder zu ändern.

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeitete er wie zahlreiche weitere Mitarbeiter am persönlichen Wohnort. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Anweisung zur Rückkehr ins Büro und verlangte die Feststellung, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV (seit 25.05.2022 außer Kraft).

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat zudem ausgeführt, dass ein Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Die Weisung wahrt billiges Ermessen, wenn zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstehen.

Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit: Der Arbeitgeber bleibt zunächst der Weisungsberechtigte. Probleme hat er sich allerdings selbst geschaffen, wenn eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Tätigkeit im Homeoffice besteht. Von dieser kann sich der Arbeitgeber dann nicht mehr einseitig durch eine Weisung lossagen. Hierfür bedarf es dann einer Änderungskündigung. Eine solche Vereinbarung lag hier allerdings nicht vor.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.03.2022 – 3 SaGa 13/21

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